Neues Urteil zur Kennzeichnungspflicht auf Instagram

Ich wollte euch dieses Urteil nicht vorenthalten. Folgende wichtige Punkte treffen auf Instagram nun zu:

Ihr könnt den Beitrag bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke nachlesen.

„Ad“ und „Sponsored by“ stellen lt. KG Berlin keine ausreichende Werbekennzeichnung dar (dies war ja bereits von einem vorausgegangenen Urteil (Rossmann) abzuleiten). Das Gericht entschied mit einer hohen Geldstrafe gegen eine österreichische Influencerin bei Instagram aufgrund ihrer fehlenden Kennzeichnung von Postings mit Beauty Produkten.

  • Wer in 15 Fällen Produkte präsentiert und Links/Hinweise auf die Hersteller setzt, bei dem wird vermutet, dass es sich um eine bezahlte Kooperation handelt. D.h. Influencer müssen im Zweifel nun nachweisen, dass sie keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten haben.
  • „Sponsored by“ und „Ad“ sind als Kennzeichnungen nicht ausreichend. Besser wäre „Werbung“ oder „Anzeige“.

Die Entscheidung kommt von einem Oberlandesgericht und somit dürften sich andere Gerichte an dem Urteil orientieren. Empfehlung daher: Postings mit „Sponsored by“ und „Ad“ nachträglich um das Hashtag „Werbung“ oder Anzeige zu ergänzen (wichtig: am Anfang der Hashtagwolke) oder direkt mit Werbung oder Anzeige zu Beginn klar ersichtlich kennzeichnen.

 

2 Kommentare

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